Flexible Versorgungsangebote

Regionale Gesundheitszentren (RGZ) können die Versorgung für strukturschwache Gebiete sicherstellen.

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In strukturschwachen ländlichen Regionen wird es zunehmend schwerer, die Menschen angemessen zu versorgen. In Regionen mit sinkenden Einwohnerzahlen, wo Kliniken nicht mehr ausgelastet und Praxen nicht mehr neu besetzt werden können, braucht es deshalb neue Wege.

Die TK schlägt hierfür das Konzept der Regionalen Gesundheitszentren (RGZ) als Lösung vor. Diese sektorenübergreifenden Einrichtungen können – je nach den örtlichen Bedürfnissen – sowohl haus- und fachärztliche als auch stationäre (Grund-)Versorgung und eine Notfallambulanz abdecken. Das modulare Konzept kann auch physio- und ergotherapeutische sowie logopädische Bedarfe enthalten. Ebenso können Einrichtungen wie Tagespflege, Kurzzeitpflege, Apotheke oder Sanitätshaus bei entsprechendem Bedarf integriert werden.

Ob eine Region medizinisch unterversorgt ist und deshalb ein RGZ für die Versorgung der Menschen benötigt, soll auf Landesebene das sogenannte § 90a-Gremium anhand einheitlicher bundesweiter Kriterien feststellen. Das Gremium schreibt den Bedarf öffentlich aus und verschiedene Dienstleister können sich dann bei Interesse als Anbieter bewerben.

Feste Bestandteile des RGZ:

Eine Notfallambulanz, haus- und fachärztliche Versorgung sowie Betten für Übernachtungen nach ambulanter OP und Notfallüberwachung bilden den Kern eines RGZ. Weitere Angebote sind optional möglich.

RGZ

Optionale Bereiche

Das § 90a-Gremium

Für die Errichtung eines Regionalen Gesundheitszentrums soll ein Landesgremium nach § 90a Sozialgesetzbuch V, das sogenannte § 90a-Gremium, eine Unterversorgung in der betroffenen Region feststellen. In dem Gremium kommen die relevanten Akteure der regionalen Versorgung zusammen. Die TK schlägt vor, dass ihm Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztinnen und Kassenärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl angehören. Die Länder erhalten Stimmrechte, sofern sie teilnehmen.